Pflege und Wartung

Worin besteht die Notwendigkeit regelmäßiger Wartungs- und Pflegearbeiten?

„Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit.“ (Grundgesetz Artikel 2)

Die Landesbauordnungen verpflichten den Bauherrn / Eigentümer grundsätzlich zur ordnungsmäßigen Instandhaltung von verwendeten Bauprodukten und Bauteilen, mit dem Ziel: „Anlagen […] so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.“ (z.B. Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 16. März 2004, §3 (1))
 
Bauprodukte dürfen nach den Landesbauordnungen ohne ordnungsgemäße Instandhaltung oder ungenügender Gebrauchstauglichkeit nicht verwendet werden. (z.B. Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 16. März 2004, §3 (2)) Nach DIN 31051: 2003-6 „Grundlage der Instandhaltung“ ist die Wartung eine Maßnahme zur Verzögerung des Abbaus von Abnutzungen. Sie ist Teil der Instandhaltung.

Inspektions- und Wartungsmaßnahmen zur Instandhaltung:

Beschlagsteile sind regelmäßig auf festen Sitz zu prüfen und auf Verschleiß zu kontrollieren. Je nach Erfordernis sind die Befestigungsschrauben nachzuziehen bzw. die Teile auszutauschen. Darüber hinaus sind regelmäßig mindestens folgende Wartungs-, Pflege- und Inspektionsarbeiten durchzuführen:

  • Alle Bauteile sind auf Beschädigungen und Verformungen z.B. der Oberflächen, Dichtungen, Bauanschlussfugen und Sonderbauteile zu überprüfen.
  • Alle beweglichen Teile und alle Verschlussstellen der Drehkippbeschläge sind zu fetten.

Um eine optimale Sicherheit für den jeweiligen Verwendungszweck zu gewährleisten, ist die Wartung und notwendige Instandsetzung nur durch fachkundige, geeignete Service-Monteure von EuroLam oder durch ein von EuroLam-autorisiertes Unternehmen durchzuführen. Dies gilt insbesondere für die Inspektion und Einstellarbeiten an den Beschlägen, das Austauschen von Teilen.

"Sachmängelansprüche verjähren 4 Jahre nach der Lieferung. Dies gilt nicht, wenn der Kunde sich dafür entschieden hat, der EuroLam die Wartung für die Lieferware für die Dauer der Verjährungsfristen nicht zu übertragen; in diesem Falle gilt lediglich eine Verjährungsfrist von 2 Jahren." (AGB EuroLam)

Lamellenfenster, die als NRWG (Natürliches Rauch- und Wärmeabzugsgerät) ausgeführt werden, sind wartungspflichtig und je nach Anwendungssituation, jedoch mindestens einmal jährlich, durch EuroLam Service-Monteure zu warten (DIN 18232 Teil 2 sowie DIN 57833 Teil 1).

 
Gerne unterbreiten wir Ihnen ein passendes Wartungsangebot.

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