Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Firma EuroLam GmbH (EuroLam)
(Stand: Februar 2011)

1. Allgemeines

1.1 Die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und der EuroLam richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

1.2 Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von der EuroLam für jedes einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder EuroLam in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Geschäftsbedingungen Lieferungen des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.

1.3 Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten die nachfolgenden Bedingungen für künftige Verträge auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.

2. Bestellung

2.1 Sämtliche Vereinbarungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

2.2 In sämtlichen die Bestellung betreffenden Dokumenten des Lieferanten ist die Bestellnummer der EuroLam anzugeben. Erstellt der Lieferant aufgrund einer Anfrage von EuroLam ein Angebot, so hat er sich dabei genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.

2.3 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang an, so ist EuroLam zum Widerruf berechtigt. Bei laufenden Lieferbeziehungen werden Lieferabrufe, Mengenkorrekturen bereits übersandter Bestellungen und/oder Terminänderungen spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 2 Wochen seit Zugang widerspricht.

2.4 EuroLam kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine gemeinsam zu ermitteln und angemessen einvernehmlich zu regeln. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt der Bestellung, spätere Vertragsänderungen oder -ergänzungen und Nebenabreden gelten erst dann als vereinbart, wenn sie durch EuroLam schriftlich bestätigt worden sind.

2.5 Unteraufträge darf der Lieferant nur mit Zustimmung der EuroLam vergeben, soweit es sich nicht lediglich um die Zulieferung marktgängiger Waren handelt. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

2.6 Der Lieferant wird EuroLam unverzüglich informieren, wenn eine Bestellung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder sonstigem Recht unterliegt.

3. Lieferung

3.1 Falls nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung einschließlich Transport, Verpackung und Entladung an die von der EuroLam bestimmte Adresse. Trägt ausnahmsweise EuroLam die Transportkosten, so hat der Lieferant die Verpackungsart, den Verkehrsweg und das Transportunternehmen gemäß den Vorgaben der EuroLam zu wählen, ansonsten die für EuroLam günstigste Beförderungs- und Zustellart; dies gilt auch für den Fall, dass EuroLam die Transportkosten nicht trägt.

3.2 Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der EuroLam bzw. der von der EuroLam bestimmten Adresse. Sind keine Liefertermine oder -fristen vereinbart, gilt eine Lieferfrist von 14 Kalendertagen ab Eingang der Bestellung beim Lieferanten. Der Lieferant hat die Ware so rechtzeitig auf den Weg zu bringen, dass sie unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig eintrifft.

3.3 Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich EuroLam vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei der EuroLam auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die vorzeitige Lieferung ändert nichts an den vereinbarten Zahlungsfristen.

3.4 Warenübernahmen erfolgen ausschließlich werktags - Montag bis Freitag - gemäß den auf der Bestellung angeführten Zeiten, andernfalls von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr.

3.5 Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch EuroLam zulässig.

3.6 Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung gelten die bei Wareneingangkontrolle durch EuroLam ermittelten Werte.

3.7 Bei laufenden Lieferungen von Produktmaterial ist der Lieferant auf Verlangen der EuroLam verpflichtet, ohne zusätzliche Vergütung ständig einen über die jeweilige Liefermenge hinausgehenden angemessenen Lagerbestand zu halten.

3.8 Lieferscheine und Packzettel sind jeder Lieferung beizufügen. Diese müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Bestellnummer, Menge und Mengeneinheit, Brutto- und Nettogewicht, Artikelbezeichnung mit Artikelnummer.

3.9 Soweit nicht abweichend vereinbart, sind sämtliche Verpackungen durch den Lieferanten gemäß der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen zurückzunehmen. Für die Anlieferung gelten die gesondert erstellten Anlieferungsvorgaben der EuroLam (Stand Januar 2011), die dem Lieferanten bekannt sind oder von ihm jederzeit angefordert werden können.

4. Lieferverzug

4.1 Falls Verzögerungen bei der Lieferung zu erwarten sind, hat der Lieferant dies der EuroLam unverzüglich und gleichzeitig die voraussichtliche Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen und deren Entscheidung über die weitere Vorgehensweise einzuholen.

4.2 Überschreitet der Lieferant den vereinbarten Liefertermin, so hat er der EuroLam eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Nettoauftragssumme pro angefangenem Kalendertag der Terminüberschreitung, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme zu zahlen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Das Recht der EuroLam zur Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

4.3 Der Anspruch auf die Vertragsstrafe bleibt auch dann erhalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Er kann noch bis zur letzten Zahlung geltend gemacht werden.

5. Gefahr- und Eigentumsübergang

5.1 Die Gefahr geht bei Lieferung ohne Aufstell- oder Montageverpflichtung des Lieferanten mit Eingang bei der von EuroLam benannten Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstell- oder Montageverpflichtung mit erfolgreichem Abschluss der Abnahme auf EuroLam über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen die Abnahmeerklärung nicht.

5.2 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf EuroLam über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentums- bzw. Kontokorrent- und/oder Konzernvorbehalt ist ausgeschlossen.

6. Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

6.1 Die Lieferungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen entsprechen.

6.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für seine Waren zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind durch den Lieferanten auf den Spezifikationen anzugeben. Die Sicherheitsdatenblätter sind bereits mit den Angeboten abzugeben. Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und die Lieferung von Verbotsstoffen sind der EuroLam unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

6.3 Von EuroLam angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich an EuroLam zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.

7. Preise, Zahlung

7.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, handelt es sich bei den in der Bestellung ausgewiesenen Preisen um Festpreise inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackung, Transport und Transportversicherung. Preiserhöhungen für spätere Bestellungen hat der Lieferant rechtzeitig, jedenfalls mit einer Vorlauffrist von 2 Monaten anzukündigen; andernfalls gilt der in der letzten Bestellung ausgewiesene Preis, soweit nichts anderes vereinbart ist. Im Falle der gesonderten Berechnung von Verpackungskosten sind wieder verwendbare Verpackungen wie Kisten, Behälter etc. vom Lieferanten zurückzunehmen; sie werden von der EUROLAM franko an den Lieferanten zurückgegeben und sind zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben. Sonstige Verpackungs- bzw. Füllmaterialien wie Holzwolle, Papier etc. dürfen auch in diesem Falle nicht berechnet werden.

7.2 Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung nach vollständiger mangelfreier Lieferung oder bei erfolgsbezogenen Leistungen nach deren Abnahme für jede Bestellung unter Angabe der Bestelldaten gesondert einzureichen. Rechnungen ohne Angabe der Bestelldaten bzw. ohne Vorlage der vereinbarten oder normierten Anlagen können unbearbeitet an den Lieferanten zurückgesandt werden und begründen keine Fälligkeit.

7.3 Die Zahlung ordnungsgemäß eingereichter Rechnungen erfolgt, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, nach Wahl der EuroLam durch Überweisung oder Scheck innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto, 30 Tagen mit 2% Skonto oder 60 Tagen netto. Die Frist läuft mit Rechnungseingang, jedoch nicht vor mangelfreier Vertragserfüllung und/oder Abnahme. Gesetzliche Feiertage sowie dem Lieferanten bekannt gegebene Betriebsferien bzw. Brückentage verlängern die Skonto- und Zahlungsfristen entsprechend. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn EuroLam die Bank am letzten Tag der Frist zur Zahlung angewiesen bzw. bei Zahlung per Scheck diesen zur Post gegeben hat.

7.4 Ist Zahlung in einer anderen Währung als Euro vereinbart und tritt zwischen Bestellung und Lieferung eine Paritätsänderung der vereinbarten Währung zum Euro ein, wodurch der EuroLam Mehrkosten in Euro von mehr als 3% ggü. dem bei Bestellung maßgeblichen Wechselkurs entstehen, ist EuroLam berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Lieferanten sind in diesem Fall ausgeschlossen.

7.5 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung ist EuroLam unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

7.6 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der EuroLam nicht berechtigt, seine Forderungen gegen EuroLam abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

7.7 Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant eine angemessene Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft einer anerkannten Europäischen Großbank bzw. eine gleichwertige Sicherheit zu leisten.

8. Mängelanzeige

8.1 Eine Wareneingangskontrolle der EuroLam findet nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Transport- oder Verpackungsschäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Derartige Mängel werden dem Lieferanten unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ablieferung angezeigt. Andere Mängel werden unverzüglich gerügt, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

8.2 Werden Mängel festgestellt, ist EuroLam berechtigt, die gesamte Lieferung zurückzuweisen oder auf Kosten des Lieferanten zu 100 % zu prüfen.

9. Mängelansprüche, Freistellung

9.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Liefergegenstände frei von Mängeln sind, mit den vereinbarten Beschaffenheiten (gemäß Spezifikationen, Zeichnungen, Muster etc.) übereinstimmen, dem aktuellen Stand der Technik und allgemein anerkannten technischen Bestimmungen entsprechen und für den von der EuroLam vorgesehenen Zweck oder Einsatz geeignet sind. Zur vereinbarten Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes zählen auch Eigenschaften, die EuroLam aufgrund öffentlicher Äußerungen des Verkäufers, des Unternehmers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 Produkthaftungsgesetz) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften erwarten darf, es sei denn, diese stehen im Widerspruch mit vereinbarten Eigenschaften; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung der EuroLam nicht beeinflussen konnte.

9.2 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie zu ersetzen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist EuroLam berechtigt, sofort die in Ziffer 9.4 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.

9.3 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen bedarf der Zustimmung der EuroLam. Der Lieferant trägt die Gefahr, solange sich der Liefergegenstand in dieser Zeit nicht im Gewahrsam der EuroLam befindet.

9.4 Beseitigt der Lieferant den Mangel innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine Fristsetzung entbehrlich, kann EuroLam nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Neben diesen Wahlmöglichkeiten bleibt der EuroLam das Recht vorbehalten, Schadensersatz zu fordern.

9.5 In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden, oder in Fällen der absehbaren unmöglichen oder unwirtschaftlichen Nachbesserung ist EuroLam berechtigt, nach Unterrichtung des Lieferanten und Ablauf einer der Situation angemessenen kurzen Frist den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

9.6 Die Regelung in Ziff. 9.5 gilt entsprechend, wenn der Lieferant verspätet liefert und EuroLam den Mangel sofort beseitigen muss, um einen eigenen Lieferverzug zu vermeiden.

9.7 Soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart wird, beträgt die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen 61 Monate. Der Lauf der Verjährungsfrist wird für den Zeitraum gehemmt, der mit dem Eingang der Mängelanzeige beim Lieferanten beginnt und mit der Entgegennahme der mangelfreien Lieferung durch EuroLam endet. Tritt jedoch in den ersten 12 Monaten (Garantiezeit) der Gewährleistungszeit (siehe Satz 1) ein Mangel auf, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestand, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

9.8 Für nachgebesserte oder ersatzweise gelieferte Waren beginnt die Verjährungsfrist mit der Ablieferung bzw. Abnahme der mangelfreien Lieferung erneut zu laufen.

9.9 Die der EuroLam zustehenden gesetzlichen Ansprüche bleiben im Übrigen unberührt.

9.10 Der Lieferant stellt EuroLam von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen eines Mangels der vom Lieferanten gelieferten Ware oder wegen eines durch den Lieferanten erfolgten Verstoßes gegen die gesetzlichen Bestimmungen gegen EuroLam erheben, sofern der Lieferant für den die Haftung auslösenden Fehler oder den Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen einzustehen hat. Der Lieferant ist in diesem Falle auch verpflichtet, die der EuroLam entstehenden notwendigen Kosten ihrer Rechtsverteidigung zu ersetzen.

10. Qualitätsmanagement

Der Lieferant hat auf Verlangen der EuroLam ein Qualitätsmanagementsystem, bspw. gemäß der Normenreihe DIN EN ISO 9000 ff, einzurichten und nachzuweisen. EuroLam hat das Recht, die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems beim Lieferanten vor Ort zu überprüfen. Sind Art und Umfang der Prüfungen nicht vereinbart, werden die Parteien gemeinsam den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik ermitteln. EuroLam wird den Lieferanten hierbei im Rahmen ihrer
Kenntnisse und Erfahrungen unterstützen.

11. Schutzrechte Dritter

11.1 Der Lieferant stellt sicher, dass EuroLam durch die vertragsgemäße Nutzung bzw. den Verkauf seiner Lieferungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt.

11.2 Der Lieferant stellt EuroLam und ihre Abnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen EuroLam wegen Verletzung eines Schutzrechtes gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht werden, und wird auf Anforderungen der EuroLam in Höhe der geltend gemachten Zahlungsansprüche auf ein von der EuroLam zu benennendes Bankkonto Sicherheit leisten.

11.3 Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von der EuroLam übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben der EuroLam hergestellt hat und nicht weiß, oder im Zusammenhang mit den von ihr entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

11.4 Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

12. Beistellung von Fertigungsmitteln

12.1 Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster, Spezifikationen, technische Exposés, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel und Materialien („Fertigungsmittel“), die dem Lieferanten von der EuroLam zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum der EuroLam und dürfen nur mit ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Ihre Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und unter Berücksichtigung der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Sie sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, unentgeltlich und von sonstigen Gegenständen des Lieferanten getrennt aufzubewahren und als Eigentum der EuroLam zu kennzeichnen. Vorbehaltlich anderer lautender schriftlicher Vereinbarungen sind sie unverzüglich mit Erledigung der Bestellung unaufgefordert an EuroLam zurückzugeben. Auf der Grundlage derartiger Fertigungsmittel hergestellte Produkte dürften nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der EuroLam an Dritte geliefert werden.

12.2 EuroLam erwirbt an allen Fertigungsmitteln, die sie ganz oder teilweise bezahlt, entsprechend ihrem Finanzierungsanteil an den Gesamtkosten der Herstellung Allein- oder Miteigentum. Verbleiben Fertigungsmittel beim Lieferanten, wird die Übergabe durch ein Verwahrungsverhältnis ersetzt, welches den Lieferanten bis auf weiteres zum Besitz berechtigt.

12.3 Der Lieferant trägt die Kosten der Instandhaltung und Erneuerung sowie die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der im Mit- oder Alleineigentum stehenden Fertigungsmittel der EuroLam. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung dürfen diese Fertigungsmittel weder vernichtet noch veräußert, verpfändet oder weitergegeben werden, noch darf sonst wie über sie verfügt werden.

13. Lieferantenerklärungen

Der Lieferant ist zur Abgabe einer Lieferantenerklärung gemäß VO-EU Nr. 1207/2001 in der jeweils geltenden Fassung oder, im Falle von EUgrenzüberschreitenden Lieferungen, zur Abgabe einer Lieferantenerklärung in der entsprechend geltenden Sonderform verpflichtet. Für den Fall der Abgabe einer Langzeit-Lieferantenerklärung hat der Lieferant der EuroLam Veränderungen der Ursprungseigenschaft unaufgefordert mitzuteilen. Sollten sich die vom Lieferanten abgegebenen Lieferantenerklärungen als unzureichend oder fehlerhaft herausstellen und EuroLam aus diesem Grund von einer Zollbehörde nachbelastet werden oder einen sonstigen Vermögensnachteil erleiden, haftet hierfür der Lieferant.

14. Höhere Gewalt

14.1 Fälle höherer Gewalt, wie bspw. Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare, schwerwiegende und nicht von den Vertragsparteien oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertretende Ereignisse, die den Vertragsparteien die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten wesentlich erschweren oder unmöglich machen, entbinden die Vertragsparteien für die Dauer dieses Ereignisses und im Umfang seiner Wirkung von ihren vertraglichen Leistungspflichten.

14.2 Die Vertragsparteien sind jedoch verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

14.3 Dauert die höhere Gewalt länger als 3 Monate an, sind die Vertragsparteien dazu berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

15. Vertraulichkeit, Datenschutz

15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass ihm diese Informationen bereits bekannt waren oder ihm nachträglich von einem dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht wurden oder dass sie allgemein bekannt waren oder werden, ohne dass der Lieferant dies zu vertreten hätte. Die Geheimhaltungspflicht bleibt über die Vertragsbeendigung hinaus für einen Zeitraum von 5 Jahren bestehen.

15.2 Der Lieferant willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten i. S. des Datenschutzgesetzes von der EuroLam gespeichert, verarbeitet und an mit der EuroLam verbundene Konzernunternehmen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung notwendig ist, wobei die Interessen des Lieferanten zu berücksichtigen sind.

16. Haftung

16.1 Eine Schadensersatzpflicht des Lieferanten ist nur gegeben, wenn ihn ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft. Wird EuroLam aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht, bspw. aus Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber der EuroLam insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für Maßnahmen der EuroLam zur Schadensabwehr, bspw. Rückrufaktionen, haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.

16.2 Schadensersatzansprüche des Lieferanten gegen EuroLam, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgenommen den Fall, dass EuroLam eine arglistige Täuschung verübt oder eine Garantie übernommen hat, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, bestehen nur, wenn eine Kardinalpflicht, d. h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant regelmäßig vertrauen darf bzw. deren Verletzung solche Rechte des Lieferanten einschränken, die ihm der Vertrag mit der EuroLam nach seinem Inhalt und Zwecke gerade zu gewähren hat, verletzt worden ist. Werden solche Kardinalpflichten von einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, haftet EuroLam hierfür ebenfalls. Für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen ohne Verletzung von Kardinalpflichten verursacht werden, haftet EuroLam nur im Falle vorsätzlicher Schadensverursachung.

16.3 In den unter Ziff. 16.2 genannten Fällen ist die Ersatzpflicht der EuroLam auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen.

16.4 Ansprüche des Lieferanten wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

17. Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

Der Lieferant ist verpflichtet, für die ihm gegenüber der EuroLam obliegenden Verpflichtungen (auch aus der Produkthaftung und des sich hieraus ergebenden Rückrufrisikos) eine ausreichende Versicherung abzuschließen, diese aufrecht zu halten und der EuroLam das Bestehen des Versicherungsschutzes auf Verlangen nachzuweisen.

18. Sonstiges

18.1 Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, so ist EuroLam berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

18.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von der EuroLam gewünschte Lieferadresse, für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile der Geschäftssitz von EuroLam.

18.3 Der Lieferant darf die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklären; ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann er nicht geltend machen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EuroLam darf der Lieferant die Rechte und Pflichten aus dem mit der EuroLam bestehenden Vertrag nicht an Dritte übertragen.

18.4 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von EuroLam, wenn der Lieferant Kaufmann i. S. d. § 38 Abs. 1 ZPO ist. EuroLam ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben.

18.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und unter Ausschluss der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts. Vertragssprache ist deutsch. Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

18.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn sie inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im Übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefügte eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.

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